· Pressemitteilung

Gleiches Recht für gleiche Helfer

Große Unterschriftenaktion noch bis Ende Januar - Rechtliche und finanzielle Gleichstellung der ehrenamtlichen BRK-Helfer mit den freiwilligen Feuerwehren

BERCHTESGADENER LAND (ml) – „Katastrophenschutz und Rettungsdienst sind keine Institutionen sondern ureigenste Aufgaben des Staates, der dafür verantwortlich ist und zur Erfüllung dieser Aufgabe die finanzielle Grundlage für Ausstattung und Ausbildung und für alle Aufgabenbereiche des Katastrophenschutzes gleichermaßen bereitstellen muss!“, so die Kernforderung des Bayerischen Roten Kreuzes, das mit einer Unterschriftenaktion eine rechtliche und finanzielle Gleichstellung seiner ehrenamtlichen Helfer mit den Männern und Frauen der Freiwilligen Feuerwehren erzielen will. Im Gegensatz zu den Helfern der Freiwilligen Feuerwehren haben die Einsatzkräfte des Roten Kreuzes bisher keinen Anspruch auf Freistellung gegenüber ihrem Arbeitgeber im Einsatzfall, und es gibt keine rechtliche Grundlage für Vergütung der Verdienstausfallkosten wie für die Feuerwehr oder das THW. Diese Ungleichbehandlung ergibt sich nicht nur für Katastrophenschutzeinsätze, sondern insbesondere bei größeren Schadensereignissen, bei denen die regulären Einsatzeinheiten des Rettungsdienstes mit freiwilligen Einheiten des BRKs unterstützt werden müssen. Gleiches gilt für reguläre Rettungsdiensteinsätze der Berg- und Wasserwacht, wenn Einsätze während der Arbeitszeit durchgeführt werden. Die CSU hat einen Prüfantrag hinsichtlich der Helfergleichstellung formuliert. Die SPD hat einen weitreichenden Antrag in Bezug auf die Helfergleichstellung im Katastrophenschutz gestellt, der im bayerischen Landtag abgelehnt wurde. Noch bis Ende Januar sammelt das BRK Unterschriften in der Bevölkerung für die Gleichstellung seiner Helfer, wobei die Listen bei Erste-Hilfe-Kursen, Blutspendeterminen und in allen BRK-Häusern ausliegen. Die Listen können zusätzlich auf der Homepage des BRK-Kreisverbands unter www.brk-bgl.de herunter geladen werden.

Das Bayerische Feuerwehrgesetz schützt seine Helfer in Artikel 9 und 10 mit Regelungen, die einen ehrenamtlichen Dienst auch in beruflich schwierigen Zeiten noch ermöglichen. Neben keinerlei Benachteiligung im Arbeitsverhältnis und bei der Sozial- und Arbeitslosenversicherung wird den Feuerwehrlern das Recht zugesprochen, für einen angemessenen Zeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet zu sein, wobei Arbeitsentgelt und Nebenleistungen mit Zulagen fortzuzahlen sind. Gleiches gilt für die Freistellung zum Besuch weiterführender Lehrgänge. Die notwendigen Auslagen und das Arbeitsentgelt einschließlich aller Sozialleistungen müssen wie die kostenlose Verpflegung nach dem Einsatz von der Gemeinde erstattet werden. Für die freiwilligen Helfer der Hilfsorganisationen greift kein einziges dieser Rechte, weshalb es unter schwierigen Arbeitsmarktbedingungen unmöglich erscheint, neue Menschen für ein freiwilliges Engagement in den BRK-Bereitschaften, in den Wasserwachten oder in der Bergwacht zu werben.

Ohne Zweifel ist der Freistaat für den friedensmäßigen Katastrophenschutz in Bayern zuständig. Dazu gehört insbesondere funktionsfähige Fahrzeuge für den Sanitäts- und Betreuungsdienst, aber auch Boote und Fahrzeuge für die Wasserwacht vorzuhalten. Der Bund ergänzt den friedensmäßigen Katastrophenschutz mit wenigen Fahrzeugen nur für den Verteidigungsfall, dazu gehören im Berchtesgadener Land zwei 15 Jahre alte Vier-Tragen-Wagen, ein Arzttruppwagen und ein Mannschaftsfahrzeug. Hinsichtlich des Sanitäts- und Betreuungsdienstes fallen deutliche Defizite in Bezug auf Förderungen durch das Land Bayern auf. Während die Freiwilligen Feuerwehren im Jahr 2002 mit insgesamt 17,9 Millionen Euro gefördert und 89 Millionen Euro für Baumaßnahmen, Feuerwehrschulen und Neufahrzeuge ausgegeben wurden, wurde das BRK lediglich mit 75.000 Euro für den Erwerb ausgesonderter Fahrzeuge des Rettungsdienstes mit je über 180.000 Laufkilometern unterstützt. Wartung, Instandhaltung und laufende Betriebskosten müssen von den BRK-Kreisverbänden selbst getragen werden. Bei einem Vergleich mit den freiwilligen Feuerwehren fällt hier auf, dass in jedem Landkreis mindestens eine oder mehrere Stützpunktfeuerwehren existieren, aber in keinem Landkreis eine vollständige Sanitäts- und Betreuungseinheit des friedensmäßigen Katastrophenschutzes vorhanden ist. Insbesondere bei den übernommenen alten Fahrzeugen des Rettungsdienstes müssen erhebliche Wartungskosten gedeckt werden. Auch ohne Einsatzfall muss die medizinische Ausrüstung mit Verfallsdatum, wie Medikamente und Verbandsstoffe regelmäßig ausgetauscht werden.

Zusammen mit dem Leitenden Notarzt bildet der vom Landratsamt bestellte Organisatorische Leiter (OrgL) die Sanitätseinsatzleitung bei Großschadensereignissen. Insgesamt sechs Rettungsassistenten des Roten Kreuzes stehen für diesen ehrenamtlichen Dienst im Berchtesgadener Land als bestellte OrgL zur Verfügung. Für den OrgL steht nicht einmal ein Einsatzleitfahrzeug pro Landkreis aus Mitteln der öffentlichen Hand zur Verfügung, obwohl der OrgL im Auftrag der Kreisverwaltungsbehörde seine Tätigkeit wahrnimmt. Stattdessen sind die Privatfahrzeuge der Ehrenamtlichen auf das Rote Kreuz zugelassen und mit Funk und Sondersignal ausgestattet. Die Feuerwehren verfügen an allen Stützpunkten über ein Einsatzleitfahrzeug.

Eine ganze Reihe von Einsätzen liegen unter der Alarmierungsschwelle der Sanitätseinsatzleitung, werfen aber trotzdem aufgrund mehrerer Verletzter einen erhöhten Koordinierungsbedarf auf, weshalb der Einsatzleiter Rettungsdienst vor einigen Jahren ins Leben gerufen wurde. Rechtlich ist dieser ehrenamtliche und vom Innenministerium nur geduldete Dienst nicht abgesichert und kann deswegen auch nicht mit den Kostenträgern abgerechnet werden.

Wie bei den beiden Busunglücken im vergangenen Jahr am Weinkaser und auf der Autobahn werden bei Einsätzen mit einer größeren Zahl von Verletzten oder wenn kein reguläres Rettungsmittel zur Verfügung steht, Einsatzeinheiten des BRKs mit Katastrophenschutzfahrzeugen eingesetzt, um Verletzte zu versorgen und zu transportieren, für die die normale Tagesvorhaltung des Rettungsdienstes nicht ausreicht. Im Jahr 2002 rückten die Sanitäts-Schnelleinsatzgruppen in Bayern zu über 3.600 Einsätzen aus, das sind etwa 10 Einsätze pro Tag. Leider ist es bisher nicht möglich, dafür gegenüber den Kostenträgern einen annähernd kostendeckenden Erstattungsbetrag abrechnen zu können. Transportiert ein Katastrophenschutz-Fahrzeug einen Patienten, so fließt das Geld dafür dem Rettungsdienst, nicht jedoch dem zivilen Katastrophenschutz zu, und das BRK muss die Einsatzkosten selbst tragen. Auch die BRK-Wasserwacht kann durch die abrechnungsfähigen Einsätze im Jahr 2002 mit 1.129 Einsätzen der Wasserwacht-Schnelleinsatzgruppen ihre Betriebskosten nicht decken. Die Bergwacht rückte innerhalb dieses Zeitraums zu 2.904 Einsätzen aus.

Seit Inkrafttreten des jetzigen Katastrophenschutzgesetzes wurden im Freistaat Bayern 56 Katastrophenfälle von den Kreisverwaltungsbehörden erklärt, 52 davon waren Hochwasserkatastrophen. Seitens des Freistaats Bayern wurden mehrere hunderttausend Euro in die Ausstattung von Motorbooten der Feuerwehren im Katastrophenschutz investiert, wobei die Wasserwacht Bayern, als größte Wasserrettungsorganisation in Bayern in der jüngsten Vergangenheit keinerlei Mittel für die Beschaffung von Ausstattungen für Hochwasserkatastrophen erhalten hat. 
Ein weiteres, erhebliches Problem ergibt sich durch die Neuregelung der Führerscheine. Bisher war es mit der Führerscheinklasse 3 möglich, Fahrzeuge mit Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen zu fahren. Problematisch wird es mit der neuen Führerscheinregelung. Werden Einsatzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen mit einem Anhänger von über 750 kg geführt, so ist nach der neuen Führerscheinregelung die Klasse CE notwendig. Langfristig werden keine Helfer mehr als Fahrzeugführer für die BRK-Schnelleinsatzgruppen zur Verfügung stehen, wenn die zusätzlichen Schulungskosten nicht übernommen werden.
Da die Fahrzeuge der BRK-Schnelleinsatzgruppen Fahrzeuge des Katastrophenschutzes sind, dürfen sie rein rechtlich ihre Sondersignalanlage nur bei Erklärung des Katastrophenfalls benutzen. Trotzdem werden die Einheiten auch zu Einsätzen mit mehreren Verletzten angefordert, die deutlich unterhalb des Katastrophenfalls liegen. Einheiten der Feuerwehr rücken für eine einfache Gefahrenabwehr mit Sondersignal aus, wohingegen BRK-Fahrzeuge zur Menschenrettung kein Sondersignal verwenden dürfen, wenn sie keine Fahrzeuge des herkömmlichen Rettungsdienstes sind.

Bei einer freiwilligen Ortsfeuerwehr ist die zuständige Gemeinde der Kostenträger. Die Gemeinde hat Steuereinnahmen, mit denen sie ihren Pflichtaufgaben wie der Sicherstellung des Brandschutzes nachkommen muss. Bei den freiwilligen Hilfsorganisationen, die Träger des Sanitäts- und Betreuungsdienstes sind, gibt es keine Steuereinnahmen, aus denen die Betriebs- und Anschaffungskosten finanziert werden könnten. Die freiwilligen Hilfsorganisationen dürfen zwar Sammlungen durchführen, die dadurch erzielten Mittel müssen jedoch gerade beim BRK auch für wichtige Aufgaben außerhalb des Katastrophenschutzes verwendet werden. Es gibt zudem eine ganze Reihe von Organisationen, die ebenfalls zweimal im Jahr Sammlungen durchführen dürfen und nicht Einrichtungen des friedensmäßigen Katastrophenschutzes zu finanzieren haben. 
Die ehrenamtlichen Einsatzkräfte des BRKs müssen bei Haussammlungen von Tür zu Tür betteln gehen, damit die Geldmittel für den Betrieb und die Anschaffung von Einrichtungen des friedensmäßigen Katastrophenschutzes gesammelt werden, obwohl die Grundversorgung des friedensmäßigen Katastrophenschutzes originäre Aufgabe des Freistaates Bayern wäre.

Deshalb versuchen die ehrenamtlichen BRK-Helfer mit einer Unterschriftenaktion, die noch bis Ende Januar läuft, eine Gleichstellung mit den Helfern von THW und Feuerwehr zu erzielen. Zentrale Forderungen sind, dass Artikel 9 und 10 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes auch für die BRK-Helfer Gültigkeit haben und dass Einsatzfahrzeuge, Ausbildung, Ausstattung, Unterhaltskosten und Unterbringung für Einheiten zur Unterstützung des Landrettungsdienstes und des friedensmäßigen Katastrophenschutzes von Seiten der öffentlichen Hand voll finanziert werden. Ebenso soll der Einsatzleiter Rettungsdienst in die Novellierung des Rettungsdienstgesetzes mit voller Kostenübernahme hinsichtlich der Ausstattung, der Einsatzfahrzeuge, der laufenden Kosten sowie der persönlichen Schutzausrüstung aufgenommen werden. Hinsichtlich Verantwortung und Einsatzaufkommen sind die über 100.000 freiwilligen Sanitäter des Roten Kreuzes in Bayern ebenso gefordert und nicht zu ersetzen, wie die Helfer von Feuerwehr oder THW. Um nicht länger „Helfer zweiter Klasse“ zu sein und ein gleiches Recht für gleiche Helfer durchzusetzen, zählt das Rote Kreuz auf die Unterstützung der Bevölkerung und ihre Unterschrift.

Im Einsatzfall tragen BRK-Helfer die selbe Verantwortung wie Helfer von Feuerwehr oder THW, haben aber kein Recht auf Freistellung vom Arbeitsplatz und Lohnfortzahlung.
BRK-Fahrzeuge der Sanitäts-Schnelleinsatzgruppen sind Fahrzeuge des zivilen Katastrophenschutzes und dürften ihr Sondersignal daher auch nur im Katastrophenfall benutzen.
Die vom Bund zur Verfügung gestellten Fahrzeuge für den nicht-friedensmäßigen Katastrophenschutz sind zu großen Teilen veraltet und bedürfen baldmöglichster Erneuerung.
Für den OrgL steht auf Landkreisebene kein eigenes Einsatzleitfahrzeug zur Verfügung, wogegen jede Stützpunktfeuerwehr über ein ELW verfügt.